Gibt es Schadensersatzansprüche des Jagdpächters auf von Wölfen getötetes Wild?
Nein, denn nach dem Bundesjagdgesetz (§1 BJagdG) ist Wild herrenlos. Erst mit der Erlegung erwirbt der Jagdausübungsberechtigte das Eigentum an einem Stück Wild. Rechtlich gesehen ist Jagd kein Erwerbszweig. Da es sich bei der natürlichen Rückkehr des Wolfes nicht um eine hoheitliche Maßnahme (z.B. Wiederansiedlung) handelt, besteht auch kein Eingriff in einen Vermögenswert. Eine Entschädigung für ausbleibende Einnahmen (jagdliche Erlöse) gibt es daher nicht.