Welchen gesetzlichen Schutzstatus hat der Wolf in Deutschland?
Auf europäischer Ebene gehört der Wolf seit März 2025 nach der Berner Konvention (Anhang III) und seit Juni 2025 auch nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anhang II und V) zu den „geschützten“ Tierarten. Zuvor war er seit 1979 in der Berner Konvention (82/72/EWG) - einer Naturschutzvereinbarung aller europäischen Länder im Anhang II gelistet worden, der strengen Schutz bietet.
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union (FFH-Richtlinie, 92/43/EWG), die verschiedene Wolfspopulationen bisher regional differenziert in den Anhängen IV („streng geschützt“, hierzu gehörten auch die Wölfe in Deutschland) und V („geschützt“) gelistet hatte, führt nun alle Wolfspopulationen der EU in Anhang V.
Damit gilt der Wolf als geschützte Art, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann (Art. 14 FFH-RL). Entsprechend ist sein Erhaltungszustand zu überwachen, das heißt ein aussagefähiges Monitoring muss etabliert sein. Die wesentlichen Ergebnisse dieses Monitorings sind alle sechs Jahre an die Europäische Kommission zu berichten (Art. 17 FFH-RL).
Gleichzeitig verbleibt der Wolf im Anhang II der FFH-Richtlinie, welcher die Einrichtung besonderer Schutzgebiete für die gelisteten Arten vorsieht. Darüber hinaus ist die Tierart weiterhin eine „prioritäre Art“, für deren Erhalt die EU besondere Verantwortung hat. Das absichtliche Stören, Fangen oder Töten sowie weitere Beeinträchtigungen von Wölfen außerhalb behördlicher Verwaltungsmaßnahmen sind verboten.
Die Regeln der EU-Artenschutzverordnung (Verordnung (EG) Nummer 338/97 der Kommission des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels) gelten auch weiterhin für den Wolf. Der Wolf ist im Anhang A der Verordnung aufgeführt, damit sind Zurschaustellung und Handel mit toten Wölfen auch künftig verboten.
In der DDR war der Wolf eine jagdbare Art, die ab 1984 ganzjährig zum Abschuss freigegeben wurde. Seit der Wiedervereinigung 1990 genoss der Wolf nach dem Bundesnaturschutzgesetz höchstmöglichen Schutz, im Bundesjagdgesetz war er nicht gelistet. Bis Ende der 1990er Jahre führten einige Bundesländer den Wolf noch als jagdbare Art mit ganzjähriger Schonzeit. Anschließend unterlag er für mehr als 10 Jahre im ganzen Bundesgebiet nur dem Naturschutzrecht. Seit September 2012 wurde der Wolf im Freistaat Sachsen wieder zusätzlich im Jagdrecht geführt, aber ohne Jagdzeit. Niedersachsen hat den Wolf 2022 auch ins Jagdrecht aufgenommen, und weitere Länder folgten. Seit 2. April 2026 unterliegt die Art nun dem Bundesjagdgesetz, fällt aber weiterhin im Bundesnaturschutzgesetz unter die besonders geschützten Arten. Zuständig für den Wolf sind die Fach- und Vollzugsbehörden der Länder.